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Zürcher Kantonalbank (ZKB)

Die Zürcher Kantonalbank besitzt die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt und befindet sich vollständig im Eigentum des Kantons Zürich. Ihre Existenz ist in der Verfassung des Kantons Zürich geregelt. Dort heisst es in Artikel 109: «Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.»

Die Interessen und die Strategie des Eigentümers kommen im Kantonalbankgesetz über die Zürcher Kantonalbank zum Ausdruck. Darin sind Rechtsform, Zweck, Kapitalausstattung, Staatsgarantie, Geschäftsbereich, Aufsicht, Gewinnverteilung sowie die wesentlichen Grundsätze der Organisation wie auch der Aufgaben und Kompetenzen der Organe geregelt.

Die Oberaufsicht über die Zürcher Kantonalbank wird vom Kantonsrat ausgeübt, dessen Aufgaben im Kantonalbankgesetz geregelt sind. Für die Wahrnehmung dieser Oberaufsicht ist die Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU) zuständig, die für jeweils vier Jahre gewählt ist.

Jedes Jahr fliesst ein Teil des Gewinns als Dividende direkt an den Kanton und seine Gemeinden.