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Gemeindeversammlungen

Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2026

Politische Gemeinde und Reformierte Kirchgemeinde

Durch Anklicken des jeweiligen Termins erhalten Sie weitere Informationen zur Versammlung. Diese folgen in einem späteren Zeitpunkt.

Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2026

Sekundarschulgemeinde Knonau-Maschwanden-Mettmenstetten

Durch Anklicken des jeweiligen Termins erhalten Sie weitere Informationen zur Versammlung. Diese folgen in einem späteren Zeitpunkt.

Vergangene Versammlungstermine

Gemeindeversammlung 4. Dezember 2025
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde und Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 26. Juni 2025
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde und Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 9. Dezember 2024
Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 5. Dezember 2024
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung 27. Juni 2024
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung 3. Juni 2024
Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 7. Dezember 2023
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung 27. November 2023
Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 15. Juni 2023
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung 12. Juni 2023
Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 12. Dezember 2022
Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung 8. Dezember 2022
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung vom 28. Juni 2022
Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung 23. Mai 2022
Sekundarschulgemeinde

Gemeindeversammlung vom  9. Dezember 2021
Sekundarschulgemeinde, Politische Gemeinde, Reformierte Kirchgemeinde

Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2021
Sekundarschulgemeinde, Politische Gemeinde

Protokolle der Gemeindeversammlungen
Gemeindeversammlungen als oberstes Organ der Gemeinde

Die Gemeindeversammlung ist die Legislative und somit das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger, welche in Knonau Wohnsitz haben.

Zeitpunkt der Versammlung
Politische Gemeinde

Die Politische Gemeinde führt in der Regel jährlich zwei Gemein­de­versammlungen durch, die Rechnungs-Gemeinde­versammlung im Juni und die Budget-Gemeinde­versammlung im Dezember. Wenn genügend beschlussreife Geschäfte vorliegen, können weitere Versammlungen anordnet werden. Diese ausser­ordentlichen Versammlungen finden in der Regel im März und im September statt.

Sekundarschulgemeinde

Die Gemeindeversammlungen der Sekundarschulgemeinde werden im Turnus in den Gemeinden Knonau, Mettmenstetten und Maschwanden, jeweils vor der Gemeindeversammlung der jeweiligen Politischen Gemeinde, durchgeführt. Mettmenstetten als Standortgemeinde der Sekundarschule übernimmt dabei jedes zweite Jahr (gerade Jahre), während Knonau (2021-2025-2029 etc.) und Maschwanden abwechselnd die Zwischenjahre übernehmen (ungerade Jahre).

Reformierten Kirchgemeinde

Die Gemeindeversammlung der reformierten Kirchgemeinde findet in der Regel gleich im Anschluss an die Versammlung der Politischen Gemeinde statt, weshalb eine gemeinsame Einladung zugestellt wird.

Aufgaben & Kompetenzen der Gemeindeversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung [pdf, 830.93 KB] definiert.​

Voraussetzungen für die Durchführung
Einladung

Die Einladung zu den Gemeinde­versammlungen erfolgt durch Publikation im amtlichen Publikations­organ, dem Online-Tool Amtliche Nachrichten, dem Affoltener Anzeiger, sowie auf der Webseite der Gemeinde Knonau.

Weisung / Beleuchtender Bericht

Die Weisung / Beleuchtender Bericht zur Gemeindeversammlung wird aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht mehr in alle Haushaltungen verteilt, sondern rechtzeitig auf der Webseite publiziert. Zudem sind die Akten ab dem Publikationsdatum in der Gemeindeverwaltung während den Öffnungszeiten zur Einsicht durch die Stimmberechtigten aufgelegt.  Wird die Weisung von Ihnen in Papierform gewünscht, wenden Sie sich bitte per Mail an Gemeinde Knonau.

    Anfragen nach §17 Gemeindegesetz
    Einreichung Anfrage

    Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Die Anfrage ist schriftlich an den Gemeinderat Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau zu richten.

    Schriftliche Beantwortung durch Gemeinderat

    Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeinderat spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

    Ablauf an der Gemeindeversammlung

    In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort den anwesenden Personen bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Zudem kann die Versammlung beschliessen, dass eine Diskussion zum Thema stattfinden soll.

    Einzelinitiative
    Einreichung

    In der Versammlungsgemeinde Knonau kann eine einzelne stimmberechtigte Person nach § 146 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) eine Einzel­initiative zuhanden des Gemeinderates Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau einreichen (Anleitung für Stimmberechtigte).

    Gültigkeitsprüfung

    Bevor eine Initiative den Stimmberechtigten zur Abstimmung gebracht werden kann, hat der Gemeinderat sie auf ihre Gültigkeit zu überprüfen (§ 150 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, GPR). Grund dafür ist, dass nicht alle mit einer Initiative geltend gemachten Anliegen mit dem Initiativrecht vereinbar sind.

    Die Gültigkeitsprüfung muss innert drei Monaten seit Einreichung der Einzelinitiative erfolgen. Unverzüglich geprüft werden muss, ob die Einzelinitiative von der Initiantin oder dem Initianten unterschrieben wurde.

    Die Gültigkeitsprüfung umfasst formelle und inhaltliche Aspekte. In formeller Hinsicht muss neben dem Vorliegen der Unterschriften geprüft werden, ob die Einzelinitiative einen in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallenden Gegenstand betrifft, ob sie formell vollständig (Titel, Text etc.) und nicht irreführend oder verletzend ist und ob sie die Einheit der Form wahrt. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Einzelinitiative die Einheit der Materie wahrt, ob sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und ob sie nicht offensichtlich undurchführbar ist (Leitfaden zur Prüfung der Gültigkeit von Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden).

    Der Gemeinderat hat mit einem Beschluss festzustellen, ob die Einzelinitiative gültig, teilgültig oder ungültig ist oder ob sie in einzelne Teile aufzutrennen ist. Der Beschluss hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen und öffentlich zu publizieren.

    Gegenvorschlag / Umsetzungsvorlage

    Bei Gültigkeit der Einzelinitiative erarbeitet der Gemeinderat unter Umständen einen Gegenvorschlag bzw. eine Umsetzungsvorlage die zusammen mit der Einzelinitiative den Stimmbürgern zur Abstimmung vorgelegt wird.