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Vertragliche Zusammenarbeit

Koordinationsrechtlicher Vertrag 

Der koordinationsrechtliche Vertrag wird zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen, also Trägern von Hoheitsrechten auf der gleichen Ebene, abgeschlossen. Er begünstigt eine effiziente Ressourcennutzung, indem sich z.B. mehrere Gemeinwesen für die Erfüllung gewisser Aufgaben zusammentun. Der Anschlussvertrag (z.B. Betreibungsamt) oder der Zusammenarbeitsvertrag (z.B. Forstrevier Knonaueramt Süd) sind mögliche Formen.

Anschlussvertrag

Im Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde (Sitzgemeinde) eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde (Anschlussgemeinde) erfüllt oder der anderen Gemeinde die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen ermöglicht. Der Anschlussvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinden. Vertragsparteien sind die Sitzgemeinde sowie eine (odere mehrere) Anschlussgemeinde(n). Es entstehen kein neuer Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und keine selbständig handelnden Organe. Die Sitzgemeinde erfüllt die Aufgabe allein und bleibt Eigentümerin der dafür notwendigen Einrichtungen. Die Mitsprache- und Einwirkungsmöglichkeiten der Anschlussgemeinde sind deshalb grundsätzlich eingeschränkt.

Zusammenarbeitsvertrag

Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Wie schon beim Anschlussvertrag entsteht auch hier kein neuer Rechtsträger mit eigenen Organen. Die Vertragsgemeinden begründen mit dem Zusammenarbeitsvertrag eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (OR) (Art. 530 ff. OR), da sie einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln verfolgen. In einer einfachen Gesellschaft sind die Vertragsgemeinden gleichberechtigt. Die Gemeinden müssen Beschlüsse deshalb in der Regel einstimmig fassen, sofern sie nicht etwas Anderes vereinbaren. Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden. 

Subordinationsrechtlicher Vertrag 

Der subordinationsrechtliche Vertrag wird zwischen einer öffentlich-rechtlichen Organisation und einem Privaten abgeschlossen. Er eignet sich sowohl für die Regelung komplexer Materien, welche ein fachspezifisches Können erfordern (z.B. Gemeindeingenieur, Betreuung ICT-Infrastuktur), als auch für die Sicherung einer dauerhaften gegenseitigen Bindung (z.B. Unterhaltsgenossenschaft).