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Kirchensteuer

Die Kirchgemeindeversammlung legt jedes Jahr bei Genehmigung des Voranschlages im Dezember den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden (evangelisch-reformiert, römisch-katholisch und christkatholisch) erheben via Staats- und Gemeindesteuerrechnung von den Angehörigen ihrer Konfession die Kirchensteuer. Bei konfessionell gemischten Ehen wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

Kircheneintritte und Kirchenaustritte sind schriftlich den Sekretariaten der jeweiligen Kirchgemeinde mitzuteilen. Die Kirchensteuer wird im Ein- bzw. Austrittsjahr anteilig bis zum Austrittsdatum bzw. ab dem Eintrittsdatum berechnet.