Navigieren in Knonau

Zins (Steuern)

Für die Staats- und Gemeindesteuern sind drei verschiedene Zinsarten zu unterscheiden: der Ausgleichszins, der Vergütungszins und der Verzugszins.

Ausgleichs- und Vergütungszins bis zur Zustellung der Schlussrechnung

Im Frühjahr jedes Jahres erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung. Die Steuern sind per 30. September des Steuerjahres fällig. Dies bedeutet, dass Zahlungen, welche Sie vor diesem Datum tätigen, zu Ihren Gunsten (Vergütungszins), spätere Zahlungen jedoch zu Ihren Lasten (Ausgleichszins) verzinst werden. Die im Folgejahr zugestellte Schlussrechnung enthält immer auch eine Zinsrechnung, welche die entsprechende Zinsberechnung ausweist.

Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige davon ausgehen, dass sie etwas falsch gemacht hätten, wenn sie Zinsen bezahlen müssen. Dem ist beim Ausgleichszins aber nicht so. Auch wenn man immer sämtliche Rechnungen, welche vom Steueramt zugestellt wurden, beglichen hat, kann es trotzdem zu einer Beslastung von Ausgleichszinsen kommen. Die Idee des Ausgleichszinses ist, dass niemand bevorzugt bzw. benachteiligt wird, wenn die Schlussrechnung früh oder eben erst spät zugestellt wird. Muss ein Steuerpflichtiger den Steuerbetrag erst spät begleichen, so konnte er diesen Betrag vorher zinsbringend anlegen. Ein anderer bezahlte die Steuern frühzeitig und muss deshalb auf eben diesen Zinsvorteil verzichten. Diese Ungleichbehandlung soll durch den Ausgleichszins "ausgeglichen" werden.

Will man diesen Zins also vermeiden, so steht es dem Steuerpflichtigen frei, seinen potentiell geschuldeten Steuerbetrag selbst zu berechnen und eine höhere Zahlung vorzunehmen als in der provisorischen Steuerrechnung berechnet wurde.

Verzugs- und Vergütungszins nach der Zustellung der Schlussrechnung

Verzögern sich die Zahlungen nach versandter Schlussrechnung, so kommt ein anderer Zins zum tragen, der Verzugszins ab dem 30. Tag nach Zustellung der Schlussrechnung. Die Verzugszinsrechnung wird Ihnen zugestellt, sobald die offenen Steuern restlos beglichen wurden. Auf die Zustellung von Bagatellrechnungen wird aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

Wird ein Guthaben erst nach Ablauf von 30 Tagen nach versandter Schlussrechnung durch das Gemeindesteueramt ausbezahlt, so beginnt wieder der Vergütungszins zu laufen. Wie beim Verzugszins wird auch hier auf die Zustellung von Bagatellrechnungen aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

Die Zinshöhe wird durch den Regierungsrat festgesetzt. Ausgleichs- und Vergütungszins betragen 2020-2023 0.25%, 2024 1.0% (Regierungsratsbeschluss), der Verzugszins 4.5%).