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Öffentliche Sammlungen

In der Öffentlichkeit und durch das Aufsuchen von Haushalten sind lediglich Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck zulässig. Diese Sammlungen bedürfen einer Bewilligung gemäss kantonalem Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe.

Alle Personen, die mit der Sammlung beauftragt sind, müssen eine Kopie der erteilten Bewilligung auf sich tragen und auf Verlangen vorweisen.

Für die folgenden Organisationen laufen aktuelle Bewilligungen.