Hundewesen
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (LS 554.5) und der Hundeverordnung (LS 554.51). Umfangreiche Informationen finden Sie auch auf der Website des Kantons Zürich.
Meldepflicht
Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden oder dieser allfällige Mutationen mitzuteilen.
Ersthundehalter/-innen
Wenn Sie zum ersten Mal einen Hund anschaffen, müssen Sie sich vorgängig bei der Gemeinde melden. Die Gemeinde muss Ihre Personalien in der zentralen Datenbank AMICUS erfassen. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.
Bitte bringen Sie mit:
- Amtlicher Ausweis (Pass oder ID)
- Heimtierausweise sowie Impfpass/Impfbüchlein
- Anmeldegebühr Fr. 20.00 (bei verspäteter Meldung: Anmeldegebühr Fr. 40.00)
- Anmeldungsformular Hunderegister [pdf, 128 KB]
Mutationsmeldungen
Mutationen wie Namens- und Adressänderungen sind der Gemeinde zu melden, sowie auch der Halterwechsel und der Tod eines Hundes mit dem Mutationsformular [pdf, 117 KB]mitzuteilen sind. Mutationen sind zusätzlich direkt der AMICUS AG zu melden.
Mikrochip
Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS AG registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt der AMICUS AG gemeldet.
Haftpflichtversicherung
Gemäss § 6 des Hundegesetzes HuG muss, wer einen Hund hält, für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
Ausbildung
Ab 1. Juni 2025 tritt im Kanton Zürich die revidierte Hundeverordnung in Kraft und bringt für Hundehalter und Hundetrainer drei wesentliche Änderungen mit sich (Änderung Ausbildungspflicht Hunde):
- Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird (Hundeausbildung Theorie Booklet). Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht wurden. Achtung: Es können nur Kursbestätigungen akzeptiert werden, welche bei Hundeausbildern absolviert wurden, die über eine Bewilligung des Veterinäramtes des Kantons Zürich verfügen. Ob Ihre Hundetrainerin oder Ihr Hundetrainer anerkannt ist, erfahren Sie über die Website des Kantons Zürich.
- Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die neu eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Dies wird frühestens ab Herbst 2025 möglich sein.
Abgabe
Aufgrund des Hundeverzeichnisses in unserer Datenbank (sowie dem Abgleich mit der Datenbank AMICUS) wird den Hundehaltenden jeweils im April die Rechnung für die Abgabe für das laufende Jahr zugestellt. Die Jahresabgabe pro Hund im Alter von über 3 Monaten beträgt Fr. 150.00.
Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Verstirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.
Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:
- Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
- Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für dessen Dienst verwendet werden,
- ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
- Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
- Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
- Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeide des Kantons bezahlt wurde,
- Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.