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Feuerwerk

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk und Knallkörpern ist auf dem gesamten Gemeindegebiet von Knonau nur am 1. August und an Silvester jeweils von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr gestattet. Nicht als lärmendes Feuerwerk gelten Höhenfeuer, Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Vulkane, Sonnen und Ähnliches.
  • Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss abgeklärt werden, ob zusätzliche Einschränkungen bestehen (z.B. bei Waldbrandgefahr).
  • Wer Feuerwerk ablässt, muss sich vorgängig über die Sicherheitsabstände gemäss Gebrauchsanleitung informieren. Beim Abbrennen dürfen keine Personen, Tiere, Pflanzen oder Sachen gefährdet, verletzt oder beschädigt werden. 
  • Die Verursacher entsorgen den Abfall innerhalb von 24 Stunden fachgerecht.
  • Beachten Sie die 10 Regeln für den sicheren Umgang mit Feuerwerk der Beratungsstelle für Unfallverhütung der SUVA.

Waldbrandgefahr

Insbesondere bei Waldbrandgefahr können zusätzliche Einschränkungen bis hin zu einem Feuerwerkverbot vom Kanton oder der Gemeinde erlassen werden. Diese werden auf der Startseite der Website www.knonau.ch oder vom Kanton Zürich publiziert und sind verpflichtend. Die Gefahrenkarte des Bundes gibt eine tagesaktuelle Übersicht über die aktuelle Waldbrandgefahr.

Auszug Polizeiverordnung

Gemäss Artikel 26 der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Polizeiverordnung [pdf, 339 KB] der Gemeinde Knonau sind bezüglich Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern folgende Regeln zu beachten.

  1. Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk und Knallkörpern ist ohne Bewilligung nur in der Nacht vom 1. auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar jeweils von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr gestattet. Nicht als lärmendes Feuerwerk gelten Höhenfeuer, Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Vulkane, Sonnen und Ähnliches.
  2. Beim Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern jeglicher Art dürfen keine Personen, Tiere, Pflanzen oder Sachen gefährdet, verletzt oder beschädigt werden.
  3. Der Abfall von Feuerwerk und Knallkörpern jeglicher Art muss vom Verursacher innerhalb von 24 Stunden nach dem Abbrennen fachgerecht entsorgt werden.
  4. Aus Sicherheitsgründen, wie z.B. Waldbrandgefahr, kann der Gemeinderat weitere örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen.
  5. Der Gemeinderat kann für besondere Veranstaltungen, welche der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk an zusätzlichen Tagen im Rahmen einer Polizeibewilligung zulassen. Grundsätzlich keine Ausnahmebewilligungen sind für private Anlässe wie Hochzeiten, Geburtstage und dergleichen möglich.