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Zusammenarbeitsvertrag

Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Wie schon beim Anschlussvertrag entsteht auch hier kein neuer Rechtsträger mit eigenen Organen. Die Vertragsgemeinden begründen mit dem Zusammenarbeitsvertrag eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (OR) (Art. 530 ff. OR), da sie einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln verfolgen. In einer einfachen Gesellschaft sind die Vertragsgemeinden gleichberechtigt. Die Gemeinden müssen Beschlüsse deshalb in der Regel einstimmig fassen, sofern sie nicht etwas Anderes vereinbaren. Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden.