Kooperationen
Interkommunale Zusammenarbeit
Oft übersteigen öffentliche Aufgaben die Möglichkeiten einer einzelnen Gemeinde. Deshalb lösen viele Zürcher Gemeinden einen Teil ihrer Aufgaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit. Die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ist bei den Zürcher Gemeinden weit verbreitet. Das Gemeindegesetz stellt den Gemeinden eine breite Palette von Rechtsformen für die Zusammenarbeit zur Verfügung, die in der Grafik (zur Vergrösserung anklicken) dargestellt sind.
Der koordinationsrechtliche Vertrag wird zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen, also Trägern von Hoheitsrechten auf der gleichen Ebene, abgeschlossen. Er begünstigt eine effiziente Ressourcennutzung, indem sich z.B. mehrere Gemeinwesen für die Erfüllung gewisser Aufgaben zusammentun. Der Anschlussvertrag (z.B. Betreibungsamt) oder der Zusammenarbeitsvertrag (z.B. Forstrevier Knonaueramt Süd) sind mögliche Formen.
Aufgabenübertragung
Als Alternative zur interkommunalen Zusammenarbeit besteht die Möglichkeit, dass eine einzelne Gemeinde Gemeindeaufgaben im Rahmen einer Aufgabenübertragung an einen Dritten überträgt, wobei sie Aufgaben, die für ihre Selbstständigkeit wesentlich sind, selber erfüllen muss. Die Grafik (zur Vergrösserung anklicken) zeigt die verschiedenen Möglichkeiten der Aufgabenübertragung von Gemeinden an Dritte.
Der subordinationsrechtliche Vertrag wird zwischen einer öffentlich-rechtlichen Organisation und einem Privaten abgeschlossen. Er eignet sich sowohl für die Regelung komplexer Materien, welche ein fachspezifisches Können erfordern (z.B. Gemeindeingenieur, Betreuung ICT-Infrastuktur), als auch für die Sicherung einer dauerhaften gegenseitigen Bindung (z.B. Unterhaltsgenossenschaft).
Verbandsmitgliedschaften
Im Rahmen von Verbandsmitgliedschaften werden fachspezifische Aufgaben der Gemeinden gemeinsam vertreten.
Anstalten des kantonalen Rechts
Sogenannte „Anstalten“ werden regelmäßig durch Gesetze des Bundes oder der Kantone in verschiedenen Rechtsformen des öffentlichen Rechts gegründet, oftmals auch als privatrechtliche juristische Personen, denen durch Gesetz besondere öffentliche Aufgaben und Rechte übertragen werden. Die Gemeinden profitieren von den überregionalen Dienstleistungen dieser Anstalten, sind aber teilweise auch in die Finanzierung mit eingebunden.