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Juristische Person Privatrecht

Die Gemeinden können einen privatrechtlichen Aufgabenträger errichten, sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen oder Aufgaben an eine bestehende juristische Person des Privatrechts übertragen.

Die Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person des Privatrechts wird mit einem öffentlichrechtlichen interkommunalen Vertrag (IKV) begründet.

Der IKV wird in den beteiligten Gemeinden von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen. Auf dieser Grundlage errichten die Gemeinden anschliessend nach den Regeln des Bundesprivatrechts die Statuten für eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft oder die Urkunde und das Reglement einer Stiftung.

Den Gemeinden stehen sämtliche Rechtsträger des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuchs wie insbesondere die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung zur Verfügung.

Die Organisation muss sich für die Aufgabenerfüllung eignen, Rechtsform und Aufgabe müssen zueinander passen. Ausserdem hat der Einfluss der Gemeinden auf den Aufgabenträger und seine wirtschaftliche Selbständigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu stehen. Je stärker eine solche Organisation von den Gemeinde finanziell abhängt, desto mehr Einfluss müssen diese nehmen dürfen.