Besondere Zusammenarbeit
Die Möglichkeiten der horizontalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden sind in §§ 71–75 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) geregelt. Die Schaffung von Mischformen und Eigenkreationen sind nicht gestattet. Der Regierungsrat kann jedoch befristet Zusammenarbeitsformen, welche von §§ 71–75 GG abweichen, gestützt auf § 83 GG («Versuchsparagraf») bewilligen, wie beispielsweise die Zusammenarbeitsorganisation egovpartner zwischen Kanton Zürich und den Zürcher Gemeinden (siehe Erläuterungen im RRB).