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Anschlussvertrag

Im Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde (Sitzgemeinde) eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde (Anschlussgemeinde) erfüllt oder der anderen Gemeinde die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen ermöglicht. Der Anschlussvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinden. Vertragsparteien sind die Sitzgemeinde sowie eine (odere mehrere) Anschlussgemeinde(n). Es entstehen kein neuer Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und keine selbständig handelnden Organe. Die Sitzgemeinde erfüllt die Aufgabe allein und bleibt Eigentümerin der dafür notwendigen Einrichtungen. Die Mitsprache- und Einwirkungsmöglichkeiten der Anschlussgemeinde sind deshalb grundsätzlich eingeschränkt.