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Datensperre (Steuern)

Wenn keine Datensperre vorhanden ist, so muss das Gemeindesteueramt auf ein unbegründetes, schriftliches Gesuch hin Ihre Steuerdaten (steuerbares / satzbestimmendes Einkommen / Vermögen) in Form eines Steuerausweises gegen eine Gebühr dem Gesuchsteller bekannt geben. Die Steuerpflichtigen werden darüber weder informiert noch haben sie ein Anrecht auf Bekanntgabe der Personalien des Gesuchstellers.

Mit einer Datensperre können Sie dies ändern. Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können zwar ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die gesuchstellende Person dem Gemeindesteueramt glaubhaft macht, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen behindert wird. Das Gesuch um Ausstellung des Steuerausweises wird aber dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet (§ 122 Abs. 3 StG). Gesuche aufgrund reiner Neugier oder Sensationslust können so abgelehnt werden.

Möchten Sie Ihre Steuerdaten sperren lassen, so füllen Sie das Gesuch um Sperrung der Daten im Steuerregister aus und stellen Sie dieses dem Gemeindesteueramt zu.