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Datensperre (Einwohnerkontrolle)

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz räumt jeder Person das Recht ein, die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren zu lassen. Wollen Sie Ihre Personendaten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen, so senden Sie ein schriftliches Gesuch (kein Mail) an die Einwohnerkontrolle. Diese wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen.

Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn die Einwohnerkontrolle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert. Wir machen Sie deshalb ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
 

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