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Interessenbindungen Gemeindebehörden

Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz legen die Gemeindebehörden ihre Interessenbindungen offen. Die Offenlegung basiert auf einer Selbstdeklaration und liegt in der Verantwortung der einzelnen Behördenmitglieder. Die Offenlegung dient der Transparenz und der Einhaltung der Ausstandspflicht. Sie finden die aktualisierte Liste der Interessenbindungen [pdf, 196 KB] auf unserer Website aufgeschaltet.