Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5)
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb ab Freitag, 26. Juni 2026, 12 Uhr mittags bis auf Widerruf, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben.
Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern. Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet.
Weitere Informationen: www.waldbrandgefahr.ch | www.zh.ch/waldbrandgefahr
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es bis auf Weiteres verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlegrills.
Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigten Plätzen).
Feuerwerksverbot bis 200 Meter vom Waldrand
Unabhängig von diesem Feuerverbot ist in der Gemeinde Knonau das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk und Knallkörpern auf dem gesamten Gemeindegebiet von Knonau nur am 1. August und an Silvester jeweils von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr gestattet. Nicht als lärmendes Feuerwerk gelten Höhenfeuer, Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Vulkane, Sonnen und Ähnliches.
Im Rahmen dieses Feuerverbotes gelten nun weitere, strengere Richtlinien für das Abbrennen von Feuerwerk: Im Wald und bis 200 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuerwerk jeglicher Art (auch nicht lärmendes) abzubrennen oder Brauchtumsfeuer (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer) zu entfachen.
In Siedlungsgebieten
In Siedlungsgebieten (z.B. Grillfeuer in Gärten, Schrebergärten, Terrassen) gilt das Feuerverbot nicht, sofern der Wald mehr als 50 Meter entfernt ist. Dennoch ist auch hier grosse Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
- Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
- Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
- Grillasche nicht unachtsam entsorgen
- Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
- Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten