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Hundekontrolle / Hundesteuer

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Verordnung. Die jährliche Entrichtung der Hundeabgabe ist für alle Hunde ab 3 Monaten obligatorisch. Die Rechnung der Hundesteuer wird Ihnen Anfangs/Mitte April zugestellt. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.

Abgabe

Aufgrund des Hundeverzeichnisses wird den Hundehaltern jeweils im April die Rechnung für die Abgabe zugestellt. Die Jahresabgabe pro Hund im Alter von über 3 Monaten beträgt Fr. 150.--.

Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Verstirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.

Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
  • Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für dessen Dienst verwendet werden,
  • ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
  • Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
  • Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeide des Kantons bezahlt wurde,
  • Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
Mikrochip

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS AG registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt der AMICUS AG gemeldet.

Meldepflicht

Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden Online-Schalter und dieser allfällige Mutationen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der AMICUS AG zu melden (www.amicus.ch, Tel.: 0848 777 100).

Haftpflichtversicherung

Gemäss § 6 des Hundegesetzes HuG muss, wer einen Hund hält für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

Ausbildung

Im Kanton Zürich müssen alle Hunde, die nicht als kleinwüchsig gelten, eine kantonal anerkannte Ausbildung absolvieren. Ein Hund gilt – unabhängig von Grösse oder Gewicht – nur dann als kleinwüchsig, wenn beide Elterntiere nachweislich kleinwüchsig sind. Die abschliessende Liste der kleinwüchsigen Hunderassen finden Sie weiter unten.

Achtung: «Kleinwüchsig» ist nicht gleichbedeutend mit der Einteilung «Klein» bei AMICUS. Die Grösseneinteilung bei AMICUS ist somit nicht ausschlaggebend in Bezug auf die Ausbildung.

Der Kurs-Guide hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie mit Ihrem Hund eine Ausbildung absolvieren müssen und zeigt an, welche Kurse Pflicht sind.

Achtung! Es können nur Kursbestätigungen akzeptiert werden, welche bei Hundeausbildern absolviert wurden, die über eine Bewilligung des Veterinäramtes des Kantons Zürich verfügen. Ob Ihre Hundetrainerin oder Ihr Hundetrainer anerkannt ist, erfahren Sie über die Webseite des Kantons Zürich.